Vereinssatzung                                                

 §1 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen

"Deutsch-Französischer Freundschafts- und Partnerschaftsverein
         Grassau-Rognonas"

und hat seinen Sitz in Grassau. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung, Pflege und Intensivierung der partnerschaftlichen Verbindung zwischen den Gemeinden Grassau (Landkreis Traunstein) und der französischen Gemeinde Rognonas (Departement Bouches du Rhone) auf kultureller und sportlicher Ebene. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige und nur bedingt geschäftsfähige Personen jedoch nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen oder Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

 

§4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder leisten keinen Beitrag.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wenn im Text der Satzung bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Form verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Mitgliedern jeden Geschlechts besetzt werden.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wird dessen Amt bei der nächsten Jahreshauptversammlung neu gewählt.

 

§7 Zuständigkeit des Vorstands

 Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Seine Aufgaben sind:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der
   Tagesordnung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung

- Erstellung des Jahresberichts

- Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.

 

§8 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter, einberufen werden.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.

Zur Beschlussfähigkeit sollten mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Ein Beschluss kann ausserhalb einer Sitzung mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

 

§9 Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

- Entgegenahme des Berichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands

- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags

- Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer verfasst wird.

 

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal pro Jahr hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tageordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Regionalzeitung oder dem Amtsblatt der Gemeinde Grassau erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll erforderlich.

 

§12 Kontaktkomitee

Das Kontaktkomitee soll aus mindesten 7 und höchstens 11 Personen bestehen und zwar aus Mitgliedern der Gemeindeverwaltung, des Vorstands und Vereinsmitgliedern. Es tagt mindestens einmal jährlich und legt die vom Verein vorgeschlagenen Aktivitäten fest und pflegt die Kontakte zur partnerschaftlichen Gemeinde.

 

§13 Kassenführung

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahr gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§14 Auflösung des Vereins

Seine Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grassau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren soweit die Versammlung nicht anderes bestimmt.

 

§ 15 Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die auf Beanstandung des Amtsgerichts oder des Finanzamts erforderlich werden.

 

Juli 2020